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§ 12 Unternehmenskauf / 2. Zustimmungserfordernisse

Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
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Rz. 192

Nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO bedarf die Veräußerung des Unternehmens oder Betriebes der Zustimmung[192] des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung, wenn ein solcher nicht bestellt ist (§ 160 Abs. 1 Satz 2 InsO). Regelmäßig ist die Zustimmung dabei vor Veräußerung einzuholen (vgl. § 161 InsO). Liegt diese nicht vor, besteht die Gefahr der Untersagung durch das Insolvenzgericht.

Bei Veräußerungen an besonders Interessierte (§ 162 InsO) und Veräußerungen unter Wert (§ 163 InsO) gelten besondere Vorschriften, die zwingend eine Zustimmung der Gläubigerversammlung verlangen.

Neben der Zustimmung durch die Gläubiger bedarf es keiner weiteren Zustimmung, insb. durch die Gesellschafter oder Aktionäre des Gemeinschuldners.[193]

 

Hinweis

Selbst wenn die Veräußerung ohne die erforderliche Zustimmung der Gläubiger und Beachtung des entsprechenden Verfahrens erfolgt, hat dies auf die Wirksamkeit der Veräußerung im Außenverhältnis keinerlei Einfluss (vgl. § 164 InsO).[194] Es kommt in diesem Fall lediglich eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO in Betracht.[195] Aus diesem Grund wird der Insolvenzverwalter den Veräußerungsvertrag regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der erforderlichen Zustimmung bzw. der auflösenden Bedingung der Nichterteilung abschließen bzw. sich durch ein Rücktrittsrecht absichern.

[192] Die §§ 160 ff. InsO sind entsprechend vor Berichtstermin anzuwenden.
[193] Von den wenigen bei den Organen der Gemeinschuldnerin verbleibenden Rechten/Pflichten ist insb. auf die wertpapierhandelsrechtlichen Veröffentlichungspflichten hinzuweisen, die trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim im Amt bleibenden Vorstand verbleiben, vgl. BVerwG, ZIP 2005, 1145 ff.
[194] Dies gilt selbst dann, wenn ein Erwerber vor Absch...

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