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§ 12 Unfallrekonstruktion im Prozess / 3. Auswahl des Sachverständigen

Dr. Michael Nugel, Dipl.-Ing. André Schrickel
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Rz. 21

Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt gem. § 404 Abs. 1 ZPO grundsätzlich durch das Prozessgericht. Eine Ausnahme von diesem Bestimmungsrechts des Gerichts besteht nach § 404 Abs. 4 ZPO nur dann, wenn sich die Parteien auf einen bestimmten Sachverständigen geeinigt haben. In diesem Fall hat das Gericht der Einigung der Parteien Folge zu leisten.

 

Rz. 22

In der Praxis wird das Gericht insbesondere bei Verkehrsunfällen stets mit denselben Sachverständigen zusammenarbeiten. Sollte das Gericht jedoch keinen geeigneten Sachverständigen benennen können, z.B. weil es um einen besonderen zu begutachtenden Punkt geht, welcher nicht in den Fachbereich der "bekannten" Sachverständigen fällt, so kann das Gericht bei den Berufsverbänden bzw. der Industrie- und Handelskammer um Benennung eines geeigneten Sachverständigen bitten. Ferner kann das Gericht auch nach § 404 Abs. 3 ZPO die Parteien auffordern, mögliche Sachverständige zu benennen.

 

Rz. 23

Der Begriff des Sachverständigen ist in Deutschland, Österreich und Liechtenstein rechtlich nicht geschützt. D.h., jede beliebige Person kann im Grunde als Sachverständiger tätig werden. Es gibt aber unterschiedliche Möglichkeiten der Zertifizierungen.

Eine solche ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung. Sie wird auf Antrag von den Industrie- und Handelskammern vorgenommen. Sie dient dem Zweck, Auftraggebern solche Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren besondere Qualifikation und persönliche Integrität überprüft wurden. Sie sollen darauf vertrauen können, dass diese Sachverständigen ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten.

Sachverständige, die einen solchen Titel führen dürfen, verfügen über eine besondere Sachkunde auf ihrem Sachgebiet, die sie vor einem Fachgremium unter ...

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