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§ 12 Treuhandvertrag / II. Treuhandschaften

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Rz. 6

Die Rechtsstellung des Treuhänders kann gemäß dem Treuhandzweck verschieden gestaltet werden.[15]

[15] RGZ 127, 341, 345.

1. Echte ("fiduziarische") Treuhand

 

Rz. 7

Bei der echten ("fiduziarischen") Treuhand wird der anvertraute Vermögenswert – das Treugut – dem Treuhänder zu vollem Recht übertragen; dieser darf seine im Außenverhältnis unbeschränkte Rechtsmacht jedoch nur i.R.d. zugrunde liegenden Treuhandvereinbarung ausüben.[16] Dann scheidet das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers zwar rechtlich, aber nicht wirtschaftlich aus.[17] Eine Verfügung des Treuhänders ist grds. auch dann wirksam, wenn sie der treuhänderischen Bindung widerspricht.[18]

 

Rz. 8

Zur Beendigung der Treuhand (vgl. auch Rdn 31 ff., § 1 Rdn 69 ff.) können die Vertragspartner eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB)[19] oder eine Befristung (§ 163 BGB) vereinbaren. Ist dies nicht geschehen, hat der Treuhänder nach Beendigung des Treuhandverhältnisses das Treugut gem. §§ 667, 675 Abs. 1 BGB an den Treugeber zurückzuübertragen.[20]

 

Rz. 9

Infolge einer treuhänderischen Vermögensübertragung kann der Treuhänder Gläubigern des Treugebers haften gemäß der – inzwischen aufgehobenen –[21] Vorschrift des § 419 BGB,[22] nach dem Anfechtungsgesetz[23] (§§ 11, 15) v. 5.10.1994[24] oder wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27, 288 StGB; § 826 BGB).[25]

[16] BGHZ 11, 37, 43 = NJW 1954, 190; BGH, WM 1996, 1190, 1191; BGHZ 155, 227, 232 = NJW 2003, 3414.
[17] RGZ 127, 341, 344; BGH, NJW 2004, 1382, 1383.
[18] BGH, NJW 1968, 1471, m. abl. Anm. Kötz.
[19] Vgl. BGH, NJW 1962, 1200, 1201.
[20] BGHZ 11, 37, 43 = NJW 1954, 190; BGH, NJW 1994, 726, 727; vgl. BGHZ 134, 212, 215 = WM 1997, 335.
[21] Aufgehoben mit Ablauf des 31.12.1998 durch Art. 33 Nr. 16 EGInsO v. 5.10.1994 (BGBl I, S. 2911); vgl. Art. 223a EGBGB.
[22] B...

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