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§ 11 Vergütung des Insolvenzverwalters und des Gläubiger ... / 6. Rechtsmittel

Stefan Lissner
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Rz. 42

Gegen den Festsetzungsbeschluss stehen dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 64 Abs. 3 InsO). Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Sie beginnt gem. § 6 Abs. 2 InsO gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt gem. § 9 Abs. 3 InsO aber auch die öffentliche Bekanntmachung, selbst dann, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.[67]

 

Rz. 43

Der öffentlichen Bekanntmachung kommt die Wirkung einer Zustellung gem. § 9 Abs. 3 InsO nur dann zu, wenn die getroffene Entscheidung in der Veröffentlichung zutreffend bezeichnet ist. Eine Veröffentlichung, welche die getroffene Entscheidung fehlerhaft bezeichnet, begründet auch dann keine Zustellungswirkung, wenn mit dem Insolvenzverfahren vertraute Kreise aus dem Inhalt der Bekanntmachung hätten erschließen können, welche Entscheidung das Insolvenzgericht mutmaßlich getroffen habe.[68]

 

Rz. 44

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende, auch auszugsweise Veröffentlichung im Internet. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 InsO).[69] Der frühere Zeitpunkt der Zustellung entscheidet.

[67] BGH, Beschl. v. 24.3.2016 - IX ZB 67/14.
[68] BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - IX ZB 166/10.
[69] MüKo-InsO/Riedel, § 64 Rn 17.

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