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§ 11 Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen / b) Ergebnisermittlung

Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
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aa) Grundlage: Interne Rechnungslegung und Bilanz des Handelsgeschäfts

 

Rz. 126

Grundlage für die Ergebnisermittlung ist die ordnungsgemäße Rechnungslegung des Geschäftsinhabers. Da § 232 Abs. 1 HGB nicht auf eine Bilanz Bezug nimmt und die stille Gesellschaft als Innengesellschaft selbst keine Bilanz i.S.v. § 242 Abs. 1 HGB aufstellt, erfolgt die Gewinnermittlung grds. nach Maßgabe einer internen Rechnungslegung des Geschäftsinhabers. Da der Geschäftsinhaber hinsichtlich des Handelsgeschäfts regelmäßig nach den allgemeinen Vorschriften zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet ist, verursacht eine zusätzliche interne Rechnungslegung zur Abrechnung der stillen Beteiligung erheblichen Zusatzaufwand. In der Praxis wird deshalb für die Ergebnisermittlung meist auf den handels- oder steuerrechtlichen Jahresabschluss des Geschäftsinhabers abgestellt, wobei gewisse Korrekturen erforderlich sind.

 

Hinweis

In jedem Fall ist zwischen der externen und der internen Rechnungslegungspflicht des Geschäftsinhabers zu unterscheiden, da hinsichtlich der externen Rechnungslegungspflicht die Vorschriften des HGB gelten, während die interne Rechnungslegungspflicht vollständig der Disposition der Parteien unterliegt.[156]

[156] Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Rn 8.51.

bb) Berechnungsgrundlage: Handels- oder Steuerbilanz

 

Rz. 127

In der Praxis werden als Berechnungsgrundlage meist der Handelsbilanzgewinn oder der Steuerbilanzgewinn des Geschäftsinhabers herangezogen.

 

Rz. 128

Beim Handelsbilanzgewinn ist zu beachten, dass Zweck der Handelsbilanz nicht unbedingt eine realistische Darstellung des Unternehmenswertes ist, sondern nach heutigem HGB die Darstellung von dessen wirtschaftlicher Untergrenze. In diese Richtung wirken bspw. der Grundsatz der vorsichtigen Bewertung, der Imparitätsgrundsatz oder das strenge Niederstwertprinzip. Für den stillen Gesellschafter kann[157] ein Abstellen auf die Handelsbilanz de...

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