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§ 11 Mittelbar Geschädigte / B. Schmerzensgeld

Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 2

Angehörige, die psychische Beeinträchtigungen beim Unfalltod naher Angehöriger erleiden, sind nicht unmittelbar, sondern mittelbar verletzt. Ein Schmerzensgeld für Verwandte kennt das deutsche Schadenersatzrecht – im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern – nicht.

 

Rz. 3

Auch das zweite Schadenänderungsgesetz hat die Einführung eines Schmerzensgeldes für Angehörige ausdrücklich abgelehnt.

 

Rz. 4

Nur dann, wenn die Beeinträchtigungen pathologisch fassbar sind und echten Krankheitscharakter haben, wird auch Angehörigen ein Schmerzensgeld zugesprochen. Die durch den Tod eines nahen Angehörigen eintretenden Empfindungen und die Trauerbewältigung reichen zur Begründung einer Verletzung noch nicht aus, depressive Verstimmungen und andauernde Leistungsminderungen sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.[1] Der Anspruch ist beschränkt auf nahe Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner und Kinder). Im Einzelfall ist der Krankheitscharakter durch ärztliches Attest nachzuweisen.

 

Rz. 5

Schockschäden naher Angehöriger werden vom Risikoausschluss des § 105 Abs. 1 SGB VII nicht erfasst, sie können also gegen den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.[2]

Schockschäden können Schmerzensgeldansprüche auslösen, wenn der Geschädigte den Unfalltod naher Angehöriger miterlebt und hierdurch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung eintritt.[3]

[1] BGH, VI ZR 17/06, NJW 2007, 2764 = VersR 2007, 1093; KG, VersR 1999, 504 = NZV 1999, 329; van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4, Rn 1294.
[2] BGH, VI ZR 55/06, SP 2007, 208 = VersR 2007, 803.
[3] BGH, VI ZR 548/12, VersR 2015, 501 = zfs 2015, 382.

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