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11. Kapitel: Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft / § 35 Der Auseinandersetzungsvertrag nebst Teilungsanordnungen des Erblassers

Prof. Dr. Jürgen Damrau
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A. Allgemeines

 

Rz. 508

Wenn vom Erblasser nicht anders angeordnet, so kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Dies geschieht zumeist durch eine Vereinbarung der Miterben, bei der sie die Anordnungen des Erblassers (§ 2048 BGB) beachten oder sich einverständlich darüber hinwegsetzen. Die Erbengemeinschaft kann aber auch dadurch beendet werden, dass ein Miterbe die Erbteile aller anderen Miterben erwirbt (siehe Rdn 583). Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet und keine gegenteilige Anordnung getroffen, so ist es dessen Aufgabe, auch den Nachlass auf der Grundlage eines Plans auseinander zu setzen (§ 2204 BGB; siehe Rdn 448); meist freilich nehmen Testamentsvollstrecker und Miterben die Auseinandersetzung aufgrund einer gemeinsamen Auseinandersetzungsvereinbarung vor (siehe Rdn 484).

 

Rz. 509

Neben der Auseinandersetzung des ganzen Nachlasses kann dieser auch teilweise auseinandergesetzt werden. Es ist eine sachliche Teilauseinandersetzung möglich, z.B. wenn nur das Depot-Guthaben des Erblassers unter allen Miterben aufgeteilt wird (siehe Rdn 532). Es ist aber auch eine personelle Teilauseinandersetzung nicht selten; bei dieser scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus und erhält wertmäßig seinen Anteil am Nachlass (siehe Rdn 499).

 

Rz. 510

Der Auseinandersetzungsvertrag über den ganzen Nachlass, ebenso wie der über die Teile desselben, wirkt nicht dinglich, durch ihn werden keine Rechte auf die einzelnen Miterben übertragen. Dieser Vertrag ist nur die (schuldrechtliche) Grundlage für dessen Vollzug, also die Übertragung der Gegenstände von der gesamthänderisch gebundenen Miterbengemeinschaft auf die einzelnen Miterben als Allein-Berechtigte, denen sie zukommen sollen.

 

Rz. 511

Soweit der Abschluss von Verein...

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