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§ 11 Erbenhaftung

Walter Krug
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A. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 1

Erben des Erblassers E werden seine drei Kinder. Im Nachlass befindet sich ein Wohngebäude, auf dem noch hypothekarisch gesicherte Darlehensverbindlichkeiten lasten. Außerdem ist damit zu rechnen, dass aus den vergangenen Jahren Einkommensteuernachforderungen seitens des Finanzamts geltend gemacht werden. Die Kinder wollen einerseits die Erbschaft nicht ausschlagen, andererseits aber sicherstellen, dass sie nicht mit ihrem jeweiligen Privatvermögen für Schulden haften, die der Erblasser hinterlassen hat.

B. Allgemeines

I. Gesamtrechtsnachfolge

 

Rz. 2

Die gesetzlichen Regeln über die Erbenhaftung befassen sich mit den passiven Vermögenswerten, die der Erblasser hinterlässt bzw. die mit seinem Tod entstanden sind. Es geht hier um die Rechtsnachfolge in Schuldverhältnisse auf der Schuldnerseite.

1. Drei Interessengruppen

 

Rz. 3

Dabei sind die widerstreitenden Interessen von drei Gruppen zu regeln:

(1) Die Gläubiger des Erblassers haben ein Interesse daran, dass ihnen der aktive Nachlass als Haftungsgrundlage weiterhin zur Verfügung steht und nicht etwa Gläubiger des Erben darauf zugreifen.

(2) Die Gläubiger des Erben sind daran interessiert, dass ihnen das bisherige aktive Vermögen des Erben als Haftungsgrundlage verbleibt und nicht die Gläubiger des Erblassers ihnen ihr Recht streitig machen.

(3) Der Erbe will nicht plötzlich mit seinem bisherigen Vermögen (Eigenvermögen) für Schulden des Erblassers haften, wenn der aktive Nachlass nicht für alle Nachlassgläubiger ausreicht.

Das wäre nicht so problematisch, wenn Nachlass einerseits und bisheriges Vermögen des Erben andererseits rechtlich getrennte selbstständige Vermögensmassen blieben. Dies ist aber gerade nicht der Fall.

2. Gesamtrechtsnachfolge führt zur Vermögensverschmelzung

 

Rz. 4

Das Gesetz ist mit § 1922 BGB den Weg der Vermögensverschmelzung gegangen: Bisheriges Vermögen des Erben und Nachlass stehen ab dem Erbfall einem Rechtssubjekt, dem E...

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