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§ 11 Einstweilige Anordnungen / B. Die Gegenstandswerte

Norbert Schneider, Lotte Thiel
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I. Überblick

 

Rz. 6

Die Gegenstandswerte in einstweiligen Anordnungsverfahren richten sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den Wertvorschriften des FamGKG. Insoweit sieht das Gesetz im Gegensatz zum früheren Recht davon ab, besondere Wertvorschriften für die jeweiligen einstweiligen Anordnungsverfahren vorzugeben. In einstweiligen Anordnungsverfahren ist daher grundsätzlich vom jeweiligen Wert der Hauptsache auszugehen.

 

Rz. 7

Soweit die einstweilige Anordnung allerdings eine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache hat, ist von einem geringeren Wert auszugehen. Der Hauptsachewert ist dann entsprechend der geringeren Bedeutung zu ermäßigen (§ 41 S. 1 FamGKG).

 

Rz. 8

Fehlen Anhaltspunkte für eine konkrete Ermäßigung, ist vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen (§ 41 S. 2 FamGKG).

 

Rz. 9

Die Hälfte der Hauptsache oder ein anderweitig ermäßigter Wert darf dabei aber nicht grundsätzlich angesetzt werden. Zu prüfen ist vielmehr stets, ob das einstweilige Anordnungsverfahren tatsächlich eine geringere Bedeutung als die Hauptsache hat. Davon ist nicht auszugehen, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache faktisch vorwegnimmt (hierzu siehe insbesondere Rdn 34, 37).

II. Einzelfälle

1. Ehewohnungssachen

 

Rz. 10

Soweit das einstweilige Anordnungsverfahren eine geringere Bedeutung hat (§ 41 S. 1 FamGKG), ist grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen (§ 41 S. 2 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 1361b BGB ist folglich von einem Regelwert in Höhe von 1.500,00 EUR auszugehen und bei Ansprüchen nach § 1568a BGB von 2.000,00 EUR.

 

Beispiel 5: Einstweilige Anordnung Ehewohnung für die Zeit der Trennung

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung.

Auszugehen ist gem. §§ 48 Abs. 1, 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höh...

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