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§ 11 Die Gebühren in Ehesachen und anderen Familiensachen / 2. Gebühren bei außergerichtlichen Scheidungsfolgenvergleichen

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 80

Bei einem ausdrücklichen Auftrag, die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Folgen ausschließlich außergerichtlich mit der Gegenseite in einem Scheidungsfolgenvergleich zu regeln, kann der RA eine Geschäftsgebühr erhalten. Ein solcher ausdrücklicher Auftrag ist dann sinnvoll, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, sodass die Scheidungsfolgenvereinbarung in Form eines vollstreckbaren Anwaltsvergleichs geschlossen werden kann (siehe hierzu § 2 Rdn 178 ff.). Da häufig auch Grundbesitz in den Vergleich mit einbezogen werden muss, ist in diesen Fällen jedoch eine notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung erforderlich. Diese notarielle Beurkundung wird dann von den RAen der Eheleute ausgehandelt und vorbereitet.

Der mit den ausschließlich außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen beauftragte RA erhält dafür eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG). Da diese Verhandlungen meist auch Besprechungen mit dem anderen Ehegatten erforderlich machen werden, wird die Geschäftsgebühr (Rahmen von 0,5 bis 2,5) in durchschnittlichen Fällen mit einem Gebührensatz von 1,3 erhoben werden können. In umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten kann der Gebührensatz von 1,3 auch überschritten werden. Kommt die Einigung dann zustande, so erwächst dem RA dafür zusätzlich eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG.

Der RA würde also folgende Gebühren für die ausschließlich außergerichtliche Vertretung erhalten:

 
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
2,8 (ohne Berücksichtigung etwa anfallender Notarkosten: 2,0 Beurkundungsgebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG)
 

Rz. 81

Ändert dann der Auftraggeber seinen bisherigen Auftrag auf ausschließlich außergerichtliche Verhandlungen nachträglich dahingehend, dass der ausgehandelte Vergleich n...

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