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§ 11 Auskunftsvertrag / III. Haftungsausfüllende Kausalität

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Rz. 37

Die Darlegungs- und Beweislast für den anspruchsbegründenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Beratungs-, Aufklärungs- oder Auskunftspflicht (haftungsausfüllende Kausalität) wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich festgelegt.

Insoweit ist für einen Schadensersatzanspruch die sich aus § 249 Abs. 1 BGB ergebende Frage zu beantworten, was geschehen wäre, wenn der Vertragspartner sich vertragsgerecht verhalten hätte, und wie die Vermögenslage des Anspruchstellers dann wäre.[117]

 

Rz. 38

Grds. hat nach der Rechtsprechung des BGH der Schädiger zu beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Beratung, Aufklärung und Auskunft entstanden wäre, weil der Geschädigte sich nicht "beratungs-, aufklärungs-, auskunftsgerecht" verhalten hätte.[118]

Abweichend von dieser Rechtsprechung legt der – für Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung zuständige – IX. Zivilsenat des BGH die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine schuldhafte Verletzung einer Beratungs-, Aufklärungs- oder Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters aus einem berufstypischen Vertrag den geltend gemachten Schaden verursacht hat, dem Geschädigten – auch im Fall einer groben Pflichtverletzung – auf;[119] diese Last wird durch Anwendung des § 287 ZPO[120] und der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins[121] erleichtert (vgl. § 5 Rdn 6 ff., 21). Mit Beschluss vom 15.5.2014 hat dieser Senat darauf hingewiesen, dass er weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung[122] festhält und keine Veranlassung besteht, die anderslautenden Rechtsätze zum aufklärungsrichtigen Verhalten bei der Anlageberaterhaftung[123] zu übernehmen.[124] Nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises gewährleisten eine angemessene Risikoverteilung...

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