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§ 10 Umfang und Kosten des Mandats / bb) Stufenklage

Dr. Lutz Förster, Dennis Ch. Fast
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Rz. 129

Werden die Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht, handelt es sich nur um eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Maßgeblich für die Wertberechnung ist dabei der höhere der geltend gemachten Ansprüche, § 44 GKG, wortgleich mit § 38 FamGKG, in den meisten Fällen also der Zahlungsanspruch. Unterbleibt die mündliche Verhandlung wegen vorheriger Klageabweisung, kann der Anwalt die Verhandlungsgebühr nur auf Grundlage des Werts der Auskunft verlangen, wobei allerdings eine Korrektur dann erfolgen kann, wenn die Auskunftserteilung zu einem wertmäßig höheren Leistungsanspruch führt.[310] Erweist sich der Leistungsantrag nach erteilter Auskunft als zu hoch, bleibt es bei der zunächst angenommenen höheren Schätzung, solange jedenfalls, bis ein Leistungsantrag gestellt wird.[311]

 

Rz. 130

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gebührenstreitwert einer Stufenklage erst dann festzusetzen ist, wenn eine Entscheidung über die Leistungsstufe ergangen ist. Eine frühere Festsetzung ist auf die Beschwerde einer Partei aufzuheben.[312]

 

Rz. 131

Die Bewertung der Leistungsstufe ist problematisch, wenn diese nach Auskunft nicht beziffert wird (sogenannte "steckengebliebene Stufenklage"). Richtigerweise[313] ergibt sich der Wert aus der bei Klageerhebung erkennbar gewordenen Vorstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung.[314] Dies gilt nicht für einen später gestellten Leistungsantrag. Notfalls muss der vermeintliche Leistungsanspruch geschätzt werden. Die Rechtsprechung geht dann unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände bei der Wertbemessung des Auskunftsanspruchs von einem Gegenstandswert i.H.v. 1/10 bis 2/5 des vermeintlichen Leistungsanspruchs aus.[315] Es kommt letztendlich entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, welche konkrete Bruchteil...

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