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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / c) Bezugsrecht

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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aa) Muster: Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss

 

Rz. 1705

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 10.25: Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss

Die neuen Aktien werden den Aktionären im Verhältnis 2:1 zum Bezug angeboten. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet vier Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots.

(Var.: Spitzenbeträge sind vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.)

(Var.: Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.)

bb) Inhalt/Verzicht/Ausschluss

 

Rz. 1706

Die Aktionäre haben nach § 186 Abs. 1 AktG ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen auf eine ihrer bisherigen Beteiligung entsprechenden Anzahl neuer Aktien.[4413] Nach § 186 Abs. 2 AktG muss der Vorstand den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich die Frist für die Ausübung des Bezugsrechts bekanntmachen.[4414] Die Frist beträgt mind. 2 Wochen (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG).

 

Rz. 1707

Das Bezugsrecht in § 186 AktG ist zwingend und entsteht mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss. Von diesem Zeitpunkt an ist das Bezugsrecht veräußerlich und übertragbar. Ab diesem Zeitpunkt können die Aktionäre auf ihr Bezugsrecht verzichten. Der Bezugsrechtsverzicht selbst kann formfrei erklärt werden, insb. z.B. in der Hauptversammlung, in der der Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst wurde.

 

Rz. 1708

Nach § 186 Abs. 5 ist ein mittelbares Bezugsrecht durch Zwischenschaltung einer oder mehrerer Banken, die dann die Aktien den Aktionären zum Bezug anbieten, zulässig.[4415] Wichtig ist dies für börsennotierte Gesellschaften. Dort wird häufig auch ein sog. "Greenshoe" (Mehrzuteilungsoption) vereinbart (s.u. Rdn 1795). Da auch mit dem "Greenshoe" ein Bezugsrechtsausschluss einhergeht, ist str., ob das Institut des "Greenshoe" mit § 255 Abs. 2 AktG vereinbar ist.[4416]

 

Rz. 1709

Änderungen des Bezugsrechts durch die Satzung sind unzulässig. Statthaft ist ein Auss...

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