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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Gründungsbericht der Gründer

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 612

Nach § 32 Abs. 1 AktG haben die Gründer einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten. Inhaltlich wiederholt er die wesentlichen Feststellungen des Gründungsprotokolls und der Satzung. Daneben hat er insb. anzugeben, ob Aktien für Rechnung eines Vorstands oder Aufsichtsratsmitglieds übernommen oder ihnen Vorteile zugesagt wurden (§ 32 Abs. 3 AktG), wann welche Einlageleistungen erbracht wurden, wann und wer in den Aufsichtsrat und in den Vorstand gewählt wurde und ob Gründern Sondervorteile oder ein Gründerlohn versprochen wurde.[2034] Der Gründungsbericht kann gleichzeitig mit der Beurkundung des Gründungsprotokolls erstellt werden. Er muss von allen Gründern persönlich unterschrieben werden.[2035] Im Fall der Sachgründung sind nach § 32 Abs. 2 AktG weitere Angaben zu machen.

Die Gründer sind höchstpersönlich zur Berichterstattung verpflichtet. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist unzulässig. Die Gründer haften für die Richtigkeit des Berichts strafrechtlich nach § 399 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Zivilrechtlich haften sie ggb. der Gesellschaft nach § 46 AktG und ggb. den Aktionären und Gläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 Abs. 1 Nr. 2 AktG.

Ändern sich nach Erstellung des Gründungsberichts wesentliche Umstände, muss ein Nachtragsbericht erstellt werden.[2036]

Fehlt der Bericht oder ist er unvollständig, besteht ein Eintragungshindernis (§ 38 Abs. 2 AktG). Wird die Gesellschaft gleichwohl im Handelsregister eingetragen, ist sie wirksam entstanden. Nichtigkeitsklage oder Amtslöschung sind nicht gerechtfertigt.

[2034] Koch, AktG, § 32 Rn 3.
[2035] MünchHdbGesR IV/Hoffmann-Becking, § 3 Rn 16; GK-AktG/Röhricht, § 32 Rn 3 und 5.
[2036] Koch, AktG, § 32 Rn 2.

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