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§ 10 Haftung und Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts / 8. Verschulden und Kausalität, Schaden

Stephan Kohlhaas, Phillip Hartmann
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Rz. 60

Verletzt der Anwalt eine Pflicht aus dem Mandatsverhältnis, kann der aufgrund dessen zu Schaden gekommene Mandant seinen Anwalt aus § 280 Abs. 1 BGB[242] (Haftung wegen Pflichtverletzung) auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

In einem arbeitsteiligen Büro kann der Anwalt nicht jede Tätigkeit selbst ausführen, die mit der Bearbeitung des Mandats verbunden ist. Er bedient sich hierbei seines Personals (vgl. hierzu bereits "Organisation des Büros", siehe Rdn 45 ff.). Auch Gehilfen, juristischen Mitarbeitern und sonstigem Kanzleipersonal können Fehler unterlaufen, für die der Anwalt einzustehen hat.

 

Rz. 61

Eine Pflicht zum Schadensersatz trifft den Anwalt aber nur, wenn seine Pflichtverletzung oder das ihm zugerechnete Versehen eines Dritten schuldhaft und für den Schaden auch kausal war.

Bei der Feststellung des Verschuldens legt die Rechtsprechung einen objektiv-typisierten Maßstab an.[243] Der Anwalt muss die an einen durchschnittlichen, gewissenhaften und erfahrenen Anwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erfüllen, wenn er seine Haftung vermeiden will, anderenfalls fällt ihm zumindest Fahrlässigkeit zur Last.

 

Rz. 62

Für Notare hat die Rechtsprechung den Begriff des "pflichtbewussten Durchschnittsnotars" geprägt;[244] für Anwälte gilt im Zweifel der gleiche Maßstab, und dem Anforderungsprofil des "pflichtbewussten Durchschnitts-Anwalts" hat man zu entsprechen, wenn man ausschließen möchte, irgendwann haften zu müssen.

 

Rz. 63

Erwartet wird vom Anwalt, dass er die juristischen Probleme erkennt, die sich aus dem ihm unterbreiteten (und von ihm möglicherweise nachrecherchierten) Sachverhalt ergeben, dass er die von Rechtsprechung und Fachliteratur hierzu angebotenen Lösungen erkennt und entsprechend handelt bzw. zu einem entsprechenden Handeln rät (siehe auch Rdn 23 f...

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