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§ 10 Haftung aus Verträgen / I. Allgemeines/Überblick

Dr. Wolfgang Kürschner, Karl-Hermann Zoll
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Rz. 1

Bei Unfällen spielt neben den in den vorhergehenden Kapiteln dargestellten gesetzlichen Anspruchsgrundlagen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder der Gefährdungshaftung auch eine Haftung aus Vertrag eine nicht unerhebliche Rolle. Vertrag ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges. Vertragliche Haftung für Unfallfolgen setzt voraus, dass wenigstens eine der Personen, die in vertragliche Beziehung zueinander getreten sind, die Haupt- oder Nebenpflicht traf, für den Nichteintritt eines Unfall(schaden)s Sorge zu tragen und diese Pflicht verletzt wurde. Demgegenüber benötigt die Haftung aus Delikt oder aus einem gesetzlichen Gefährdungshaftungstatbestand keinerlei bereits vor der Verletzung bestehende Sonderbeziehung unter den Beteiligten. Dies wird am Beispiel der persönlichen Haftung des Gehilfen deutlich: Handelt ein Erfüllungsgehilfe des Schuldners (also eines der Vertragspartner) vertragswidrig, dann haftet der Schuldner (§ 278 BGB), nicht aber der Gehilfe. Demgegenüber hat der Gehilfe bei einer unerlaubten Handlung in der Regel auch selbst einzustehen. Denn die Pflicht, fremde Güter zu achten, trifft prinzipiell jedermann.[1]

 

Rz. 2

Vertragliche Haftung kommt regelmäßig nur bei Verschulden in Betracht. Gemäß § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Schuldunabhängige Einstandspflichten bestehen für das Verschulden von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) und die finanzielle Leistungsfähigkeit[2] und sie können sich beispielsweise au...

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