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§ 10 Haftung aus Verträgen / 4. Vorzüge der Haftung aus Pflichtverletzung

Dr. Wolfgang Kürschner, Karl-Hermann Zoll
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Rz. 78

Kann der Verletzte sich auf einen Schadensersatzanspruch berufen, der auf vertraglicher Grundlage fußt, so ist seine Stellung in mehreren Beziehungen günstiger, als wenn ihm lediglich ein deliktischer Anspruch zusteht: Es gilt § 278 BGB statt § 831 BGB; dem Schädiger ist jede Exkulpationsmöglichkeit für fremdes Verschulden abgeschnitten. Während für die Haftung aus Delikt nach § 823 BGB der Gläubiger/Geschädigte die entsprechende Beweislast trägt, muss gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB der Schuldner nachweisen, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft und dass er sie auch sonst nicht zu vertreten hat (vgl. oben Rdn 75). Während § 823 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass eines der aufgezählten Rechtsgüter verletzt wurde, können vertragliche Schadensersatzansprüche auch wegen reiner Vermögensschäden begründet sein. So kann beispielsweise ein vom Sportgericht bestrafter Verein störende Zuschauer in vollem Umfang auf Ersatz von gezahlten Geldstrafen in Anspruch nehmen.[204] Für vertragliche Schadensersatzansprüche bestehen anders als für bestimmte gesetzliche Schadensersatzansprüche aus Gefährdungshaftung keine Höchstgrenzen. Früher bestandene Unterschiede hinsichtlich der Verjährung und hinsichtlich der Möglichkeit, Schmerzensgeld zu fordern, sind heute indessen nicht mehr gegeben (vgl. dazu im Einzelnen auch § 18 und § 22).

[204] OLG Rostock, Urt. v. 28.4.2006 – 3 U 106/05, NJW 2006, 1813.

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