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§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Rechtsnatur und Systematik

Dr. Wolfgang Kürschner, Karl-Hermann Zoll
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Rz. 69

Am 1.1.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[182] in Kraft getreten. Mit der Reform wurde das Verjährungsrecht, das Recht der Leistungsstörungen, das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht grundlegend überarbeitet und umfassend modernisiert. Zahlreiche Sondergesetze wurden in das BGB integriert, wie beispielsweise das AGB-Gesetz, das Fernabsatzgesetz, das Haustürwiderrufsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Teilzeit-Wohnrechtegesetz. Auch von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitute, insbesondere das der sog. positiven Forderungsverletzung (oder synonym: positiven Vertragsverletzung – pVV) sowie das Rechtsinstitut des Verschuldens beim Vertragsschluss (synonym: culpa in contrahendo, c.i.c.) und das des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wurden im BGB aufgenommen. Zugleich wurden verschiedene europäische Richtlinien umgesetzt. Da die gesetzlichen Regelungen auf der Entwicklung in der Rechtsprechung aufbauen, ohne ihr allerdings Grenzen setzen zu wollen, kann für die Auslegung weiterhin auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.[183]

 

Rz. 70

Unter den Begriff der positiven Vertragsverletzung (pVV) fielen alle Pflichtverletzungen im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses, die weder Unmöglichkeit noch Verzug herbeiführen und deren Rechtsfolgen nicht von den Gewährleistungsvorschriften erfasst werden;[184] als Haupttypen der pVV wurden "Schlechtleistung" und "Verletzung von Nebenpflichten" unterschieden. Indem der ungeschriebene Tatbestand der pVV durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in § 280 BGB n.F. aufgenommen wurde, ist die frühere Gesetzeslücke des Leistungsstörungsrechts geschlossen; gelegentlich wird auch in der jüngeren Rechtsprechung der Begriff der positiven Vertragsverletzung bzw. positiven Forderun...

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