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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Prozessuale Durchsetzung

Walter Krug
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aa) Erzwingung der Zustimmung

 

Rz. 209

Wird die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (= grundbuchrechtliche Bewilligung nach §§ 19, 22 GBO) vom Nichtberechtigten nicht freiwillig erklärt, so muss sie erzwungen werden. Also ist der Nichtberechtigte auf Abgabe der Bewilligung zu verklagen mit dem Ziel der Ersetzung der Bewilligungserklärung mit Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils gem. § 894 ZPO.

Ist in dem der Berichtigungsbewilligung stattgebenden Urteil dargelegt, dass die eingetragene Eigentümerin (die Beklagte) vom ursprünglich eingetragenen Erblasser nicht wirksam erworben hat, der Grundbesitz vielmehr aufgrund gesetzlicher Erbfolge dem Kläger (in Gesamthand mit seinen Miterben) zusteht, ist für die Eigentümerberichtigung im Grundbuchverfahren ein Nachweis für die behauptete Erbfolge entbehrlich.[199]

Soweit es um Fragen der Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen oder überhaupt um die Erbfolge geht, kommt zur Vorbereitung der Grundbuchberichtigung auf grundbuchverfahrensrechtlichem Weg und zur Erlangung eines Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) auch das Erbscheinsverfahren in Betracht (vgl. dazu Rdn 118 ff.).

[199] OLG München ErbR 2018, 173 = ZErb 2018, 41 = ZEV 2018, 51.

bb) Verteidigung des Nichtberechtigten

(1) Bestreiten

 

Rz. 210

Der "Bucheigentümer" kann im Prozess geltend machen, die Tatbestandsvoraussetzungen des Grundbuchberichtigungsanspruchs lägen nicht vor. Da die Vermutung des § 891 BGB für ihn spricht, hat der Kläger für seine Tatsachenbehauptungen die Darlegungs- und Beweislast.

Der Beweis ist erst erbracht, wenn beim Tatsachenrichter eine entsprechende Überzeugung gem. § 286 ZPO herbeigeführt ist.

Ein solcher Vollbeweis zur Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB dürfte in beiden Beispielsfällen erst nach umfangreichen Beweisaufnahmen mit Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen geführt werden können. Entsprechend lange wird ...

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