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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Erbschein

Walter Krug
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Rz. 32

Die Erbfolge ist grundsätzlich mittels eines Erbscheins nachzuweisen (§ 35 Abs. 1 GBO). Bei gesetzlicher Erbfolge – die in etwa 75 % der Fälle eintritt – ist der Erbschein der einzig mögliche Unrichtigkeitsnachweis.[26]

 

Rz. 33

Seit der Neuregelung des § 352a Abs. 2 FamFG zum 17.8.2015 können Erben einen quotenlosen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten, weil die genaue Erbquote vor allem interne Bedeutung innerhalb der Erbengemeinschaft hat.[27]

Nach der Ansicht des OLG Düsseldorf genügt es für die Erteilung des quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins, dass der antragstellende Miterbe den Verzicht auf die quotenmäßige Feststellung der Erbteile erklärt. Der Verzicht aller (potenziellen) Miterben auf die Angabe der Erbteilsquote sei nicht erforderlich. Die übrigen Miterben seien ausreichend dadurch gesichert, dass sie selbst einen (gegenläufigen) Erbscheinsantrag stellen und damit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Erteilung eines quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins verhindern könnten.[28]

 

Rz. 34

Der Erbschein ist in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen, eine beglaubigte Abschrift genügt nicht, weil nur Urschrift oder Ausfertigung die Vermutung der Richtigkeit nach § 2365 BGB für sich hat; die Ausfertigung ersetzt im Rechtsverkehr die Urschrift (analog § 47 BeurkG, vgl. hierzu § 7 Rdn 203). Wäre der Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen worden (§ 2361 BGB), so hätte auch die Ausfertigung eingezogen werden müssen und nicht auch die Abschrift. Allerdings hat sich gezeigt, dass manche Grundbuchämter sich auch mit einer beglaubigten Abschrift des Erbscheins begnügen.

 

Rz. 35

Der Erbe hat nur die Erbfolge als solche zu beweisen, nicht den Fortbest...

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