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§ 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / 2. Die Gebühren im Vorverfahren

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 103

Für Tätigkeiten im Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde erhält der Verteidiger eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 5101, 5103 oder 5105 VV RVG. Außerdem können Terminsgebühren für jeden Tag gemäß Nrn. 5102, 5104 oder 5106 VV RVG anfallen. Das Besondere an diesen Gebühren im Vorverfahren ist, dass sie von der Höhe der Geldbuße abhängig sind.

 

Hinweis:

Dadurch, dass die Gebühren von der Höhe des Bußgelds abhängig sind, richten sich die Gebühren in ihrer Höhe indirekt nach der Bedeutung der Bußgeldsache für den Beschuldigten. Bei 60,00 EUR liegt die Grenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister, sodass die Sachen unterhalb nur geringe Bedeutung für den Betroffenen haben.

 

Rz. 104

Vorbemerkung 5.1 VV RVG bestimmt in Absatz 2, dass die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend ist. Ist eine Geldbuße (noch) nicht festgesetzt, so wird im Vorverfahren von der durch die entsprechende Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße ausgegangen. Falls in der Bußgeldvorschrift ein Mindest- und ein Höchstbetrag der Geldbuße vorgeschrieben ist, soll der mittlere Betrag davon zugrunde gelegt werden. Der mittlere Betrag errechnet sich durch die Addition des Mindest- und des Höchstbetrages geteilt durch zwei. Dies kann z. B. dann eine Rolle spielen, wenn die Sache bereits im Vorverfahren niedergeschlagen wird ohne dass letztlich ein Bußgeldbescheid ergeht.

 

Rz. 105

Die Verfahrensgebühr im Vorverfahren (Vorverfahrensgebühr) entsteht gemäß Vorbemerkung 5, Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der notwendigen Informationen. Sie entsteht also bereits in dem ersten Gespräch mit dem Mandanten.

 

Rz. 106

Die Terminsgebühr im Vorverfahren entsteht für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet und erwächst gemäß Vorbemerk...

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