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§ 10 Der Verwalter / b) Der Vergütungsanspruch

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 167

§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG besagt nicht, dass der abberufene Verwalter in jedem Fall seinen Anspruch auf Vergütung behält; das Gesetz begrenzt nur einen fortbestehenden Vergütungsanspruch auf längstens sechs Monate (→ § 10 Rdn 18). Der Vergütungsanspruch des abberufenen Verwalters bleibt gem. § 326 Abs. 2 BGB trotz Unmöglichkeit der Leistungserbringung bestehen, wenn die Gemeinschaft für die Unmöglichkeit (also die Abberufung) allein oder weit überwiegend zu vertreten hat. Der Vergütungsanspruch erlischt hingegen zugleich mit dem Wirksamwerden der Abberufung, wenn der Verwalter die Unmöglichkeit weiterer Leistung (also die Abberufung) zu vertreten hat. Das ist der Fall, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag. Auf Basis der h.M. (Trennungstheorie) erlischt der Vergütungsanspruch, wenn der Verwaltervertrag aus wichtigem Grund (synonym: außerordentlich) gekündigt wurde. Das läuft auf dasselbe hinaus.

 

Rz. 168

Gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dementsprechend liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Abberufung des Verwalters vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist.[262] Die Maßstäbe für den wichtigen Grund sind dieselben, ob es nun um die (bis zur WEG-Reform 2020 im Vordergrund s...

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