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§ 10 Der Verwalter / 5. Einstweiliger Rechtsschutz

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 78

Wirksam wird das Urteil (Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses) gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft. Der Zeitraum von der Bestellung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Ungültigerklärung kann sich aber über Monate und Jahre hinziehen. Somit kann ein ungeeigneter Verwalter trotz der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses unter Umständen jahrelang im Amt bleiben. Das muss ein Anfechtungskläger nicht hinnehmen. Die Möglichkeit einer Suspendierung des Bestellungsbeschlusses im Wege der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO ist zu Recht anerkannt,[132] denn für den Bestellungsbeschluss kann insoweit nichts anderes als für sonstige Beschlüsse gelten (→ § 2 Rdn 61). Die im Verfahren der einstweiligen Verfügung erlassene Entscheidung wird – im Gegensatz zu einem Urteil im Hauptsacheverfahren – mit ihrer Verkündung (und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft) wirksam.[133] Ob ein Wohnungseigentümer, der gegen den Bestellungsbeschluss Anfechtungsklage erhoben hat, ergänzend einstweiligen Rechtsschutz beantragt, ist vor allem eine Kostenfrage, denn das einstweilige-Verfügungs-Verfahren stellt (auch) gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit dar.

 

Rz. 79

Muster 10.8: Einstweilige Verfügung: Entziehung der Verwalterstellung

 

Muster 10.8: Einstweilige Verfügung: Entziehung der Verwalterstellung

[Rubrum → § 13 Rdn 56]

beantrage ich namens der Antragsteller gem. § 940 ZPO den Erlass folgender einstweiliger Verfügung:

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.6.2021 zu TOP 3 (Bestellung der X-Immobilien GmbH zum Verwalter) wird einstweilen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage Az. … außer Kraft gesetzt und der X-Immobilien GmbH die Verwalterstellung vorläufig entzogen.
2. (Optional: Antrag...

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