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§ 10 Der Verwalter / 1. Die Durchführung von Beschlüssen

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 260

Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Das ergibt sich aus seiner Funktion als Vollzugsorgan der Gemeinschaft.[367] Er muss, sofern die Finanzierung gesichert ist[368] und wenn nichts anderes beschlossen wurde, gefasste Beschlüsse ohne Rücksicht auf Erforderlichkeit und Dringlichkeit des beschlossenen Vorgehens unverzüglich durchführen; er hat insoweit kein Ermessen.[369] Dass die überstimmte Minderheit mit dem Beschluss nicht einverstanden ist, ändert nichts: "Zu den Pflichten des Verwalters gehört es, mehrheitlich gefasste Beschlüsse auch gegen den erklärten Willen der Minderheit umzusetzen."[370] Das gilt auch bei einer (drohenden oder bereits erfolgten) Anfechtung. Denn auch anfechtbare und angefochtene Beschlüsse sind gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gültig und deshalb zu vollziehen, solange sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt wurden (bzw., solange keine gerichtliche Suspendierung im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgte). Opponierende Wohnungseigentümer müssen deshalb ggf. versuchen, den Sofortvollzug mittels einer einstweiligen Verfügung zu stoppen (→ § 2 Rdn 61). Jeder Wohnungseigentümer kann aus eigenem Recht gem. § 18 Abs. 2 WEG den Beschlussvollzug verlangen und erforderlichenfalls mit einer Leistungsklage durchsetzen.[371] Der Anspruch richtet sich zwar gegen die Gemeinschaft und nicht gegen den Verwalter, aber es ist unverändert der Verwalter, der die Leistung zu erbringen hat.

 

Rz. 261

 

Praxistipp

Viele Verwalter warten vor der Ausführung umstrittener Maßnahmen (z.B. vor der Einleitung rechtlicher Schritte gegen Dritte oder gegen Miteigentümer) die Bestandskraft der zugrunde liegenden Beschlüsse ab. Davon ist angesichts der Pflicht zum Sofortvollzug abzuraten. Stattdessen ist dem Verwalter...

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