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§ 10 Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens / 1. Rechnungslegung

Stefan Lissner
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Rz. 25

Der Insolvenzverwalter beantragt beim Insolvenzgericht zunächst die Zustimmung zur Schlussverteilung.[31] § 196 Abs. 2 InsO enthält keine gesetzlichen Regelungen, welche Unterlagen der Insolvenzverwalter mit seinem Antrag auf Zustimmung zur Schlussverteilung einzureichen hat. In aller Regel wird der Antrag jedoch zusammen mit der Schlussrechnung eingereicht, welche gewisse Erfordernisse vorzuweisen hat. Das Insolvenzgericht entscheidet dann über die Zustimmung zur Schlussverteilung durch Beschluss. Dieser Beschluss ist dem Insolvenzverwalter zuzustellen (§§ 166 ff. ZPO i.V.m. § 4 InsO). Mit Erteilung der Zustimmung bestimmt danach das Insolvenzgericht den Schlusstermin für eine abschließende Gläubigerversammlung (§ 197 Abs. 1 S. 1 InsO).

Der Verwalter ist grundsätzlich zur Rechnungslegung verpflichtet. Der folgende Abschnitt gilt daher gleichermaßen für eine Zwischenrechnungslegung, die in größeren oder länger andauernden Verfahren angebracht sein kann, wie auch für die Schlussrechnungslegung.

 

Rz. 26

Die Rechnungslegungspflicht trifft den Verwalter bei Beendigung seines Amtes, also auch den vorläufigen Verwalter mit Verfahrenseröffnung, den abgewählten bzw. entlassenen Verwalter[32] mit seiner Entlassung oder einen Sonderverwalter, wenn sein Amt nach Erfüllung der Aufgaben beendet ist. Sie trifft ihn auch, wenn das Verfahren nicht aufgehoben, sondern nach §§ 207 oder 211 InsO eingestellt wird.[33]

 

Rz. 27

Im Eigenverwaltungsverfahren trifft die Pflicht zur Schlussrechnungslegung den Schuldner (§ 281Abs. 3 InsO), für den die gleichen Maßstäbe wie für den Verwalter gelten. Der Sachwalter hat die Unterlagen zu prüfen und evtl. Einwendungen mitzuteilen (§ 281 Abs. 1 S. 2). Durch einen bestätigten Insolvenzplan kann der Verzicht auf die Schlussrechnungslegung vereinbart we...

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