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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / d) Nießbrauch und Sozialhilferegress

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 96

Der Nießbrauch unterliegt als umfassendes Nutzungsrecht dem Zugriff des Sozialleistungsträgers. Es ist höchstrichterlich allerdings noch nicht entschieden, ob der Nießbrauch im Ganzen übergeleitet werden kann. Gegen eine Überleitung wird argumentiert, dass es sich beim Nießbrauch um ein dingliches Recht handelt und demgegenüber gem. § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII nur Ansprüche übergeleitet werden können.[251] In jedem Falle überleitungsfähig sind die aus der Ausübung des Nießbrauchs sich ergebenden Ansprüche.[252] Wurde das Vertragsobjekt durch den Nießbrauchsberechtigten vermietet, besteht die Möglichkeit, die Ansprüche auf Bezahlung der Mietzinsen überzuleiten.[253] Demgegenüber ist der Eigentümer zur Vermietung des unter Nießbrauchsvorbehalt stehenden Objekts und Herausgabe der Mietzinsen nicht verpflichtet.[254]

Es ist allein Sache des Nießbrauchers, das Objekt, das von ihm nicht bewohnt wird, zu vermieten und so die ihm zustehenden Nutzungen zu ziehen. Seitens des Eigentümers wird kein abstrakter Nutzungsersatz (in Höhe des Mietwerts) geschuldet. Er ist lediglich verpflichtet, erhaltene Mieten an den Nießbraucher herauszugeben, sofern eine Vermietungsvereinbarung besteht. Eine derartige Vereinbarung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln und besteht nicht generell. In den Fällen, in denen eine Wohnung vom Eigentümer selbst genutzt wird bzw. für den Fall, dass er sie leer stehen lässt, ist ein Anspruch auf Entschädigung i.d.R. nicht gegeben, es sei denn, die Auslegung führt zu einem anderen Ergebnis. Besteht somit kein Anspruch auf Entschädigung, scheidet ein überleitbarer Anspruch aus.[255]

[251] Auktor, notar 2012, 184, 188; offenlassend Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 1598.
[252] J. Mayer/Geck, Der Übergabevertrag, § 3 Rn 95.
[253] Krauß, Vermögensnachf...

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