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§ 1 Vorsorgevollmachten / A. Betreuungsrechtsänderungsgesetze

Isabelle Losch, Gabriela Hack
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Rz. 1

Die für die kautelarjuristische Praxis bedeutende Vorschrift des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. (nunmehr § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB) ist mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 erstmals in den Blickpunkt geraten:

§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. ermöglichte für den zukünftigen Fall eigener Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßer Hilfsbedürftigkeit, eine dritte Person auf rechtsgeschäftlicher Grundlage zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Dieses Vollmachtsinstitut wird als Vorsorgevollmacht bezeichnet. Durch eine solche Vollmacht wird das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gestärkt; die Bestellung eines Betreuers, eines Verhinderungsbetreuers gemäß § 1817 Abs. 4 BGB (§ 1899 Abs. 4 BGB a.F.) oder auch eines Kontrollbetreuers gemäß §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB (§ 1896 Abs. 3 BGB a.F.) kann verhindert werden.

Das Betreuungsgesetz ermöglicht dem Betreuten somit die Erhaltung seiner Privatautonomie und gibt ihm ein Instrument zur Regelung seiner Wünsche vorrangig vor einem staatlichen Eingreifen durch eine Betreuerbestellung.

 

Rz. 2

Die aktuellste Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[1] trat am 1.1.2023 in Kraft. Sie setzte die Vorgaben des Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention um; die betreuungsrechtlichen Vorschriften wurden klarer geregelt.

Es sollen der Vorrang sozialrechtlicher Hilfen vor rechtlicher Betreuung, die Qualität der Betreuung sowie die Auswahl und Kontrolle von Betreuern, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ("Unterstützen vor Vertreten") und die Finanzierung der unverzichtbaren Arbeit der Betreuungsvereine in Zusammenarbeit mit den Ländern gestärkt werden (Zeilen 6257–6266 des Koalitionsvertrags).[2] Folglich sollen der Gedanke des Selbstbestimmungsrechts sowie die Wünsche des zu Betreuenden in den Vor...

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