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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / VII. Folgeprämie

Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 132

Da in Versicherungsverträgen regelmäßig die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist, tritt Prämienverzug in der Regel auch ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 S. 1 BGB). Gleichwohl bleibt der Versicherungsschutz zunächst erhalten, der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer nach § 38 Abs. 1 VVG in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Wird eine zu hohe Prämie verlangt, ist die Mahnung unwirksam.[129]

 

Rz. 133

Diese qualifizierte Mahnung muss

▪ den Prämienrückstand "auf Heller und Pfennig genau" nennen,[130]
▪ eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen enthalten,
▪ mehrere fällige Prämien gesondert ausweisen,
▪ einen deutlichen Hinweis enthalten, dass nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz bewirkt.[131]
 

Rz. 134

Diese Fristbestimmung ist nur wirksam, "wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Leistungsfreiheit bei nicht rechtzeitiger Zahlung hinweist" (§ 38 Abs. 1 S. 2 VVG).

 

Rz. 135

Der Versicherer ist für den Zugang der Mahnung beweispflichtig; es besteht kein Anscheinsbeweis, dass ein zur Post gegebenes Schreiben den Empfänger erreicht.[132] Das OLG Köln[133] vertritt die Auffassung, dass der Zugang eines qualifizierten Mahnschreibens durch Indizien (korrekt arbeitendes EDV-Programm) geführt werden könne, wenn für den Zugang der Mahnung eine derart hohe Wahrscheinlichkeit stehe, dass Zweifeln Schweigen geboten sei, ohne sie völlig auszuschließen. "Einfaches" Bestreiten des Zugangs durch den Versicherungsnehmer ist zulässig.[134] Aus § 138 Abs. 4 ZPO ergibt sich zwar, dass die Prozessordnung bei eigenen Wahrnehmungen eine unsubstanziierte Einlassung nicht für zulässig hält; wer aber eine eigene Wahrnehmung oder Handlung vergessen hat, darf zur Vermeidung von ...

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