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§ 1 Rechtsgeschichtliche Einführung / G. Drittes Reich

Dr. Dietmar Kurze
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Rz. 23

Wesentliche Änderungen erfuhr das Recht der Erbengemeinschaft im Dritten Reich nicht. In seiner Anwendung wird es im Einzelfall genauso der nationalsozialistischen Ideologie unterworfen worden sein wie andere Rechtsgebiete. Auch das Zivilrecht war im Dritten Reich keine "Insel der Reinheit", was spätestens durch die Untersuchung von Zivilrechtsurteilen durch Rainer Schröder belegt ist.[94] Juden und andere Verfolgte wurden entweder durch direkte Eingriffe benachteiligt oder Entscheidungen zu ihren Lasten wurden über das Einfallstor der unbestimmten Rechtsbegriffe begründet, aber auch unter Berufung auf die "völkische Ordnung" mit der Aufforderung an Richter, "als Sachwalter der höchsten Grundsätze unseres Gemeinschaftslebens das Gesetz nicht nur zu ergänzen, sondern zu korrigieren".[95] Dogmatisch untermauert wurde solch ein Vorgehen durch Rechtswissenschaftler wie Karl Larenz und Carl Schmitt.

 

Rz. 24

Das Bürgerliche Gesetzbuch sollte im Dritten Reich durch ein "Volksgesetzbuch" ersetzt werden. Durch den Zweiten Weltkrieg rückte dieses Vorhaben aber in den Hintergrund und wurde nicht verwirklicht. Gleichwohl gab es zumindest in den 30er Jahren Diskussionen über die Um- und Neugestaltung des Zivilrechts, auch des Erbrechts und damit des Rechts der Erbengemeinschaft.

 

Rz. 25

Eine "Denkschmiede" im Dritten Reich war die "Akademie für Deutsches Recht". Ihr Präsident war der berüchtigte Reichsminister Hans Frank. Vorsitzende des Erbrechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht war bis zu seinem Ausscheiden 1939 Heinrich Lange. Der Name ist heute noch aufgrund des seit der zweiten Auflage von Kurt Kuchinke weitergeführten Erbrechtslehrbuches bekannt. Lange war seit dem Jahr 1939 Professor in München.[96] Er legte 1940 die 4. Denkschrift des Erbrechtsausschusses vor, in ...

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