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§ 1 Forderungspfändung / 9. Unpfändbare Ansprüche

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 106

Grundsätzlich ist jeder Anspruch, der übertragbar ist, auch pfändbar, § 851 ZPO. Ist der Anspruch nicht übertragbar, ist auch grundsätzlich keine Pfändungsmöglichkeit gegeben.

Beispiele:

 

Rz. 107

▪ Das von einem Kellner üblicherweise vereinnahmte "Trinkgeld" ist nicht im Wege der Forderungspfändung gegenüber dem Gastwirt pfändbar.[197]
▪ Das in der Teilungserklärung begründete Recht der teilenden Eigentümerin, Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen durch Zuweisung an einzelne Miteigentümer zu begründen, unterliegt nicht der Pfändung.[198]
▪ Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist grundsätzlich unpfändbar.[199] Unveräußerliche Rechte sind in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann, § 857 Abs. 3 ZPO. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (hier: Wohnungsrecht) ist nicht übertragbar, § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB. Ihre Ausübung kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist, § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB. Nur wenn dem Schuldner als Berechtigtem des Wohnungsrechts die Überlassung der Ausübung an Dritte gestattet ist, kann das Recht gepfändet werden.[200]
▪ Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar.[201] Damit stellt der BGH klar, dass der als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft und kann als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes hiervon nicht abgetrennt werden. Ebenso wie ein Erziehungsgeld oder eine Studienbeihilfe sind solche Beträge unpfändbar.
▪ Auf den Anspruch...

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