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§ 1 Entwicklung des Rechts der Zeitarbeit und Wirkung de ... / I. Koalitionsvertrag des Jahres 2013

Prof. Dr. Martin Henssler, Dr. Sebastian Krülls
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Rz. 15

Der seit Jahrzehnten geführte Kampf der Gewerkschaften gegen die "Flucht in die Leiharbeit" hatte sich nach 2011 neue Gegner auserkoren: Nunmehr ging es gegen sämtliche Formen eines pauschal als "missbräuchlich" eingestuften Fremdpersonaleinsatzes, zu denen auch die Einschaltung von Drittpersonal auf der Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen gezählt wurde. Neben einzelnen in den Medien propagierten Missbrauchsfällen, insbesondere im Einzelhandel und in der Logistikbranche (siehe bereits unter Rdn 14 ff.) stieß auch die von den Unternehmen zunehmend verfolgte Praxis der vorsorglichen Einholung einer sog. Vorratserlaubnis auf Ablehnung. Mit dieser Vorsorgemaßnahme sollten die Sanktionen der §§ 9, 10 AÜG, insbesondere die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber/Entleiher, verhindert werden. Das bis zum 31.3.2017 geltende Recht sah diese Möglichkeit vor, wie das BAG noch im Juli 2016 bestätigte. Seiner Meinung nach griff bei Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher gem. § 10 AÜG auch dann nicht,[39] wenn der Arbeitnehmer nicht nach dem AÜG überlassen, sondern auf der Grundlage eines Werkvertrages beschäftigt war. Das BAG teilte die Auffassung der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg nicht, welche die Berufung auf das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis in reinen Vorratserlaubnisfällen als ein treuwidriges widersprüchliches Verhalten gewertet hatte.[40]

Den statistischen Daten und rechtstatsächlichen Studien lassen sich allerdings bis heute weder eine "Flucht in die Leiharbeit" noch die häufig beklagte Substitution der Zeitarbeit durch Werkverträge entnehmen (zu den Fakten siehe § 3 Rdn 1 ff.). Gleichwohl nahmen sich die Koalitionsparteien CDU/CSU und SPD des Themas der Eindäm...

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