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§ 3 Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von anderen F ... / A. Einsatz von Fremdpersonal – rechtstatsächliche Entwicklungen

Prof. Dr. Martin Henssler, Dr. Sebastian Krülls
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Rz. 1

Die Definition des Arbeitsvertrages in § 611a BGB ist nur ein Nebenprodukt des eigentlichen Reformanliegens des Gesetzgebers, nämlich der Bekämpfung angeblicher Missbräuche bei dem Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen. Missverständlich wurde im Rahmen der Reform insoweit vom "Missbrauch von Werkverträgen" gesprochen. Tatsächlich konnte dieses Anliegen durch die Neuregelung des § 611a BGB schon vom Ansatz her nicht umgesetzt werden. Um die Gründe hierfür aufzuzeigen, seien im Folgenden zunächst die Fakten zu dem Phänomen des Fremdpersonaleinsatzes aufgezeigt, bevor sodann auf die bisherige Rechtsentwicklung und die seit 1.4.2017 geltende Rechtslage eingegangen wird.

I. Missbräuche im Recht des Fremdpersonaleinsatzes / Rechtstatsachen

 

Rz. 2

In der politischen Diskussion im Vorfeld der Reform von 2017 wurden immer wieder einzelne aufsehenerregende Missbrauchsfälle als Beleg für einen missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz herangezogen. So wurde 2011 der "Fall Schlecker" zum Inbegriff der Ersetzung der Stammbelegschaft durch kostengünstigere Leiharbeitnehmer. Parallel dazu verkörperten osteuropäische Werkarbeiter in Schlachthöfen, Regaleinräumer in Supermärkten sowie Paketzusteller der Logistikbranche die Ausbeutung durch den missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz. Sicherlich sind solche Fälle des Lohndumpings zu missbilligen und von der Rechtsordnung zu unterbinden. Gleichzeitig ist aber zu bemängeln, dass in der stark polarisierten Debatte die tatsächlichen Daten und Fakten weitgehend ausgeblendet wurden.

Die Bundesregierung führte in der Begründung des Gesetzesentwurfs zutreffend aus, dass sowohl die Arbeitnehmerüberlassung als auch der Einsatz von Werkverträgen in einer arbeitsteiligen Wirtschaft unverzichtbar sind. Ein ähnliches Bekenntnis findet sich ebenfalls in dem Koalitionsvertrag der "Ampel"-Regierung. B...

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