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§ 1 Einleitung und Genesis der ZVFV / C. Vom Referentenentwurf zum Bundesrat

Frank-Michael Goebel
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Rz. 6

Ausgangspunkt der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung war der Referentenentwurf einer "Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" vom 16.6.2022.[4]

Bis zum 15.7.2022 wurde den Bundesländern und verschiedenen Verbänden, Vereinigungen und Institutionen sowie ausgewählten Einzelpersonen, darunter dem Autor,[5] Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.[6] Die auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlichten Stellungnahmen geben einen guten Einblick zu den unterschiedlichen Zielen, die die stellungnehmenden Personen verfolgen. Aus der Übernahme oder der Nichtübernahme von Änderungsvorschlägen lassen sich Rückschlüsse für die Auslegung der letztendlich verordneten ZVFV ziehen.

 

Rz. 7

Die Auswertung der Stellungnahmen hat zu wenigen größeren und vielen kleineren Anpassungen der Verordnung geführt. Die größte Änderung liegt sicher in der Übernahme des Vorschlags, eine Gliederung der Formulare in Module vorzunehmen. Wesentlich sind auch die klareren Strukturen bei mehreren Gläubigern, Schuldnern, Vollstreckungstiteln oder auch Drittschuldnern und die zwischen diesen herzustellenden Verbindungen.

Die Änderungen mündeten dann in der dem Bundesrat am 2.11.2022 zugeleiteten Drucksache[7] zur notwendigen Zustimmung des Bundesrats.[8] Unter TOP 54 der Bundesratssitzung vom 16.12.2022 hat der Bundesrat dem Verordnungsentwurf ohne Aussprache, aber mit kleineren Änderungswünschen und begleitet von einer Entschließung, zugestimmt.

Dem Wunsch, dass in Modul C der Anlage 1 ZVFV bestimmt wird, dass der Gläubiger neben dem Vollstreckungsantrag auch die Forderungsaufstellung(en) nach Anla...

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