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§ 1 Einleitung / C. Anfall der Gebühren und Erstattung

Ass. jur. Sabrina Reckin
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Rz. 5

Eine weitere Ursache zahlreicher Streitigkeiten liegt darin, dass nicht hinreichend zwischen zwei verschiedenen Aspekten der Abrechnung unterschieden wird: dem Anfall der Gebühren nach dem RVG aufgrund des Mandantenauftrags und der Erstattungspflicht durch Dritte, sei es der Gegner, die Staatskasse oder eine Rechtsschutzversicherung. Nicht immer ist der Dritte auch verpflichtet, alle nach dem RVG angefallenen Gebühren zu erstatten. Man sollte daher immer im Hinterkopf haben, dass im Rahmen der Erstattung – mit Ausnahme von Prozesskosten- und Beratungshilfe – der Anwalt keinen eigenen Anspruch, nämlich seine Gebühren, geltend macht, sondern einen Schadensersatzanspruch des Mandanten.

 

Rz. 6

Um Missverständnissen im Rahmen der Kommunikation wegen einer Gebührenabrechnung vorzubeugen, sollte man sich daher immer vor Augen halten, wer gerade Adressat der Abrechnung ist und ob es tatsächlich um die Frage des Anfalls der Vergütung oder doch eher um deren Erstattungsfähigkeit geht. Zur Vermeidung von Konflikten mit dem Mandanten sollte diesem bereits zu Beginn des Mandats verdeutlicht werden, dass in aller Regel er der Kostenschuldner für die anfallende Vergütung ist, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Gebühren durch einen Dritten zu tragen sind oder gezahlt werden.

 

Rz. 7

Die Erstattung der angefallenen Vergütung nach dem RVG durch den Gegner setzt einen materiell-rechtlichen oder prozessualen Ersatzanspruch des Mandanten voraus. Nicht immer, wenn der Mandant in voller Höhe obsiegt, erhält er auch alle Kosten erstattet. Die Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr erfordert einen Schadensersatzanspruch des Mandanten nach §§ 249 ff. BGB, z.B. aus Verzug oder Vertragsverletzung. Die Prüfung der Frage, ob diese mit einer Klage auch geltend gemacht werden soll ...

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