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§ 1 Einkommensermittlung / c) Gewillkürtes Betriebsvermögen

Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
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Rz. 268

Nach R 4.2 Abs. 1 EStR 2012 gehören zum gewillkürten Betriebsvermögen:

▪

Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und diesen zu fördern bestimmt und geeignet sind

und

▪ Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehören, also mindestens 10 % aber höchstens 50 % betrieblich genutzt werden.

Der Steuerpflichtige hat die Wahl, gewillkürtes Betriebsvermögen entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen.

 

Rz. 269

 

Hinweis

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, müssen diese Zuordnung ausdrücklich in ihrer Buchführung kenntlich machen.

 

Beispiel

Unternehmer A, der seinen Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt, hat ein Kraftfahrzeug, das er zu 45 % betrieblich und zu 55 % privat nutzt.

Lösung

A kann dieses Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, da dieses weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehört und das Kraftfahrzeug zu 10 % bis 50 % (hier 45 %) betrieblich genutzt wird.

Teilt A das Kraftfahrzeug seinem Betriebsvermögen zu, muss er dies eindeutig in seiner Buchführung durch Aktivierung im Anlagevermögen zum Ausdruck bringen.

A kann hier nicht die 1 %-Regelung in Anspruch nehmen, weil das Kraftfahrzeug nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

 

Rz. 270

Wird z.B. ein Gebäude gemischt genutzt, ist jeder der unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut. Das Gebäude steht insoweit in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen (R 4.2 Abs. 4 S. 1 EStR 2012).

 

Beispiel

R ist Eigentümer eines Geschäfts- und Wohnhauses und betreibt im Erdgeschoss eine Anwaltskanzlei.

Die erste Etage vermietet er an seine Bürovorsteherin,...

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