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GR v. 21.03.2019-I: Übergangsbereich: Versicherungs-, be ... / 5.2.2 Mehrfachbeschäftigung

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[1] Werden mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind für die Prüfung des Anwendungsbereichs des Übergangsbereichs nur die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden (z. B. keine Berücksichtigung einer versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter).

[2] Arbeitsentgelte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen (§ 163 Abs. 10 Satz 1 SGB VI, § 226 Abs. 4 Satz 1 SGB V, § 344 Abs. 4 SGB III). Eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte scheidet für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung damit auch in den Fällen aus, in denen der geringfügig entlohnt Beschäftigte der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen sind ebenfalls nicht anzurechnen. Arbeitsentgelte aus mehreren – für sich betrachtet – geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind hingegen zu berücksichtigen, wenn diese wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder als weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung(en) mit einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung für den Arbeitnehmer zur Versicherungspflicht aufgrund mehr als geringfügiger Beschäftigung führen (vgl. Beispiele 1 bis 4).

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