Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Sowohl der Besteller als auch der Unternehmer haben Rechte und Pflichten, deren Erfüllung sie von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten des Vertragspartners abhängig machen können.
2.1 Pflichten des Unternehmers
Die Hauptpflicht des Unternehmers besteht darin, das Werk mangelfrei und rechtzeitig herzustellen (§§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB). Zur sachmangelfreien Herstellung gehört unter anderem, dass das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 BGB). Üblicherweise trägt der Unternehmer im Verhältnis zum Besteller die alleinige Verantwortung für das Gelingen des Werkes. Der Unternehmer hat dafür einzustehen, dass er die anerkannten Regeln seines Handwerks, seines Fachs oder seiner Kunst beherrscht und sich über technische Neuentwicklungen in seinem Arbeitsbereich informiert.
Werkvertragliche Nebenpflichten des Unternehmers können in der Aufklärung und Information des Bestellers, in dem Schutz seiner Person und seines Eigentums sowie dem Schutz ihm nahestehender Dritter bestehen. Für die Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten des Unternehmers sind der Beratungsbedarf des Bestellers sowie das Fachwissen des Unternehmers maßgeblich, von dessen Vorhandensein im erforderlichen Umfang der Besteller ausgehen kann.
2.2 Pflichten des Bestellers
Die Hauptpflichten des Bestellers liegen in der Abnahme des Werkes (§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie in der Entrichtung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB).
Die Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werkes besteht regelmäßig darin, dass der Besteller das Werk im Wege der Besitzübertragung körperlich entgegennimmt und das Werk als vertragsgemäße Leistung anerkennt. Da die Erfüllung Mangelfreiheit des Werkes voraussetzt, sollten Ansprüche wegen bekannten oder erkannten Mängeln bei der Abnahme vorbehalten werden. Mit der Ab...