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Vorsteuerabzug / 3.1 Persönliche Voraussetzung: Unternehmer

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Nur Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Privatpersonen haben dagegen grds. keinen Vorsteuerabzug. Hinsichtlich des Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind darüber hinaus Besonderheiten zu beachten.[1] Eine extreme Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn eine Privatperson ein neues Fahrzeug innergemeinschaftlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet verkauft.[2]

 
Praxis-Beispiel

Sonderfall: Verkauf eines neuen Fahrzeugs durch eine Privatperson

P kauft für seinen Privatbereich ein neues Fahrzeug. Kurze Zeit darauf (innerhalb von 6 Monaten) verkauft P sein Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Aus dem Kauf hatte P zunächst keinen Vorsteuerabzug, weil er kein Unternehmer war. Mit dem Verkauf dieses neuen Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet wird er ausnahmsweise als Fahrzeuglieferer wie ein Unternehmer behandelt.[3] Dies hat den Vorteil, dass er jetzt doch noch aus der früheren Anschaffung des Fahrzeugs vorsteuerabzugsberechtigt wird. Allerdings gibt es Einschränkungen der Höhe nach.[4]

Abziehbar sind auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung von Umsätzen[5] oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern sie der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.[6] Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätig­werden. Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist unbeachtlich. Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewick...

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