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Vermittlung oder Eigenhandel – Konsequenzen für die Abrechnung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

Führt ein Unternehmer Leistungen aus, bei denen er Vorleistungen in Anspruch nimmt, muss geprüft werden, ob der Unternehmer gegenüber seinem Vertragspartner in eigenem oder in fremdem Namen auftritt. Auch die Frage, wen die wirtschaftlichen Ergebnisse der ausgeführten Leistung treffen, ist für die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Abwicklung entscheidend. Dabei können sich Konsequenzen aus der unterschiedlichen Abwicklung sowohl für die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht des Umsatzes als auch die Bemessungsgrundlage ergeben.

1 Problematik

Ein Unternehmer kann grundsätzlich bei von ihm ausgeführten Leistungen unterschiedlich am Markt auftreten, nämlich

  • in eigenem Namen und für eigene Rechnung (sog. Eigenhändler),
  • in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung (Kommissionär) oder
  • in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Vermittler/Agent).

Wird der Unternehmer als Eigenhändler tätig, trägt er alle wirtschaftlichen Risiken seiner unternehmerischen Tätigkeit, bezieht (soweit es sich um Lieferungen handelt) Gegenstände für sein Unternehmen und veräußert diese Gegenstände.

Trägt der Unternehmer bei einem Weiterverkauf kein wirtschaftliches Risiko (er tritt in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf), liegt ein Kommissionsgeschäft vor, bei dem nach § 3 Abs. 3 UStG eine Lieferung an den Kommissionär und eine Lieferung vom Kommissionär an den Kunden ausgeführt wird. Dies gilt entsprechend auch bei der Einschaltung von Unternehmern in die Ausführung einer sonstigen Leistung ("Dienstleistungskommission").

In allen Fällen muss der Unternehmer alles das der Besteuerung unterwerfen, was er von seinem Vertragspartner erhält – ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG[1] kann nicht vorliegen.

Nur wenn der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung – also als Vermittler oder Agen...

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