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EuGH Urteil vom 19.12.2018 - C-552/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzbesteuerung, Reiseleistungen, ermäßigter Steuersatz, Einheitlichkeit der Leistung, Vermietung einer Ferienwohnung, Beherbergungsleistung

Leitsatz (amtlich)

1. Die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt.

2. Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Dienstleistung von Reisebüros, die unter Art. 307 der Richtlinie fällt, nicht dem ermäßigten Steuersatz oder einem der ermäßigten Steuersätze im Sinne von Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie unterliegen kann.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 306; EGRL 112/2006 Art. 307; EGRL 112/2006 Art. 308; EGRL 112/2006 Art. 309; EGRL 112/2006 Art. 310; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 2

Beteiligte

Alpenchalets Resorts

Alpenchalets Resorts GmbH

Finanzamt München Abteilung Körperschaften

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 03.08.2017; Aktenzeichen V R 60/16; BFH/NV , )

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. August 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 21. September 2017, in dem Verfahren

Alpenchalets Resorts GmbH

gegen

Finanzamt München Abteilung Körperschaften

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebt...

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