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Umsatzsteuererklärung 2020 / 2.12.5 Im Inland nicht steuerbare Leistungen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Führt der Unternehmer Leistungen aus, deren Ort nicht im Inland ist, ist der Umsatz nicht steuerbar und eigentlich gegenüber der deutschen Finanzverwaltung aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen nicht meldepflichtig. Aus Gründen der Verprobung (z. B. stehen die Vorsteuerabzugsbeträge in einem sinnvollen Verhältnis zu den Ausgangsleistungen), sind auch im Inland nicht steuerbare Umsätze anzumelden.

1. In Zeile 111 sind nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen anzugeben. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung muss nicht zwingend das Ende der Unternehmereigenschaft des Veräußerers nach sich ziehen. Nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1a UStG können auch Teilbetriebe (z. B. auch einzelne Immobilien oder Teile von Immobilien oder abgrenzbare Teile eines einheitlichen Unternehmens) übertragen werden.
2. In Zeile 112 sind die sonstigen Leistungen gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer aufzunehmen, wenn sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG richtet und die Leistung deshalb in dem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist. Für diese Leistungen muss der Leistungsempfänger mit seiner (zutreffenden) USt-IdNr. auftreten; diese Leistung ist von dem leistenden Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung gesondert zu kennzeichnen (Kennzeichen "1" oder zutreffendes Ankreuzen im Online-Formular).
3. Alle übrigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Ort sich nicht im Inland befindet, sind in Zeile 113 mit aufzunehmen. Dies sind insbesondere sonstige Leistungen an Unternehmer im Drittlandsgebiet sowie im Ausland ausgeführte Werklieferungen.
 
Wichtig

Abgrenzung der unter § 3a Abs. 2 UStG fallenden Umsätze

In Zeile 112 sind nur die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen aufzunehmen, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG richt...

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