Vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers ist die elektronische Übermittlung einer Rechnung mit jeglichem Verfahren zulässig. Ab dem 1.1.2018 müssen Rechnungen bei Ausfuhrlieferungen im sog. nichtkommerziellen Reiseverkehr mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 154,94 EUR elektronisch erzeugt werden. Ab 1.1.2019 müssen Rechnungen und berichtigte Rechnungen bei Umsätzen zwischen in Italien ansässigen oder niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten zwingend elektronisch übermittelt werden. Das gilt auch bei Umsätzen an Endverbraucher. Rechnungen über Kraftstofflieferungen und über Leistungen von Subunternehmern mit Vertragsbeziehungen zu öffentlichen Einrichtungen müssen ab 1.7.2018 elektronisch übermittelt werden. M.W. v. 1.7.2019 können Unternehmer innerhalb von 10 Tagen nach Bewirken des Umsatzes eine Rechnung ausstellen, vorausgesetzt, es sind sowohl der Tag der Rechnungsstellung als auch der Zeitpunkt des Umsatzes in der Rechnung angegeben. Dies gilt für alle Umsätze, bei denen eine Rechnung ausgestellt wird, unabhängig davon, ob in Papier- oder elektronischem Format. Insbesondere gilt eine elektronische Rechnung als rechtzeitig ausgestellt, wenn die entsprechende XML-Datei innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum, an dem der Umsatz erfolgt, an das ITA-SdI-System (sistema di interscambio) übermittelt wird.
Ab dem 1.1.2022 ist die elektronische Rechnungsstellung auch für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen obligatorisch. Die Regeln für die elektronische Rechnungsstellung betreffen Transaktionen mit nicht in Italien ansässigen Personen, d. h. Personen, die nicht im Land ansässig oder niedergelassen sind und keine italienische USt-IdNr. haben. Bisher war diese Gruppe von den E-Rechnungsmandaten ausgenommen. Ab 2022 müssen die Daten zu Verkäufen an Gebietsfremde elek...