Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 179/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -81 O 179/96- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, diese Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen, schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf DM 200.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Pharmaunternehmer, die sich u. a. damit befassen, über Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken Krankenhäuser mit Arzneimitteln zu beliefern, wobei sie – ebenso wie andere Pharmaunternehmen – den Krankenhäusern beim Bezug ihrer Arzneimittel Mengenrabatte gewähren.
Die Beklagte stellt ein unter dem Handelsnamen ZIENAM in den Verkehr gebrachtes Breitband-Antibiotikum mit den zur Gruppe der Carbapeneme gehörenden Wirkstoffen Imipenem/Cilastatin her. Zugelassenes Anwendungsgebiet von ZIENAM sind schwere bzw. lebensbedrohliche, durch imipenemempfindliche Erreger verursachte Infektionen. Zum Einsatz gelangt ZIENAM insbesondere bei der Behandlung von Nosokomialinfektionen, die im Rahmen von Krankenhausaufenthalten auf Intensivstationen, bei Transplantationspatienten und bei onkologischen Patienten – beispielsweise durch unzureichende Beachtung der Hygienevorschriften – auftreten können.
Die Beklagte bot Krankenhäusern die Lieferung ihres An...