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Rückstellung, Abbruchverpflichtung / 3 Wann eine Rückstellung für Abbruchkosten zu bilden ist

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Für (Außen-)Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden, Anlagen usw. muss sowohl in der Handelsbilanz nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB als auch in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. EStG i. V. m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung ausgewiesen werden.

Allgemein ist die Voraussetzung hierfür das Bestehen einer Verbindlichkeit dem Grunde nach sowie ihre wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Außerdem muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Die Prüfung des letzten Kriteriums, nämlich ob der Bilanzierende aus Sicht des Bilanzstichtags tatsächlich ernsthaft mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung zu rechen hatte, kann im Einzelfall problematisch sein.

Wie das Praxis-Beispiel zeigt, ergeben sich Abbruchverpflichtungen u. a. aus vertraglichen Verpflichtungen. Für den hier beispielhaft dargestellten Fall, dass ein Pächter die von ihm erstellten Anlagen nach Beendigung der Pachtzeit abreißen oder entfernen muss, ist eine Rückstellung zu bilden.[1] Die Verpflichtung ist auch hinreichend konkretisiert, da es sich um eine vertragliche Verpflichtung handelt. Denn in diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Gläubiger seine Rechte kennt und diese zur gegebenen Zeit geltend machen wird. Demzufolge ist beim Bestehen einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Entfernung oder zum Abbruch der vom Pächter errichteten Gebäude oder Einrichtungen keine weitere zeitliche Konkretisierung erforderlich.

Eine Abbruchverpflichtung kann aber auch auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung beruhen. In diesem Fall ist eine Rückstellung nur zu bilden, wenn[2]

  • die jeweils zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die ein bestimmtes Handeln des Verpflichteten vorsieht;
  • eine entsprechende verwaltungsrechtliche Vereinbarung abgeschlossen wur...

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