Dr. Marlies Karg
, Prof. Dr. Sascha Dawo
Für (Außen-)Verpflichtungen zum Abbruch oder zur Beseitigung von Gebäuden, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen ist sowohl in der Handelsbilanz nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB als auch in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. EStG i. V. m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung zu passivieren.
Voraussetzung für die Rückstellungsbildung ist, dass dem Grunde nach eine Verpflichtung besteht, diese wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und der Bilanzierende am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Gerade die Frage, ob aus Sicht des Bilanzstichtags ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist, kann im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten.
Abbruchverpflichtungen können sich insbesondere aus vertraglichen Regelungen ergeben; bei Miet- und Pachtverhältnissen kann sich eine entsprechende Verpflichtung zudem aus dem zivilrechtlichen Rückgabeanspruch ergeben.
Bei Miet- und Pachtverhältnissen ist zudem zu beachten, dass eine Abbruch- oder Entfernungspflicht auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung bestehen kann, sofern sie sich aus der zivilrechtlichen Pflicht zur Rückgabe der Mietsache im ursprünglichen Zustand ergibt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Mieter oder Pächter auf dem Grundstück bauliche Anlagen errichtet hat, die nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses zu entfernen sind.
Für den hier beispielhaft dargestellten Fall, dass ein Pächter die von ihm erstellten Anlagen nach Beendigung der Pachtzeit abreißen oder entfernen muss, ist eine Rückstellung zu bilden. Eine vertraglich begründete Abbruch- oder Entfernungspflicht ist regelmäßig hinreichend konkretisiert, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Rechte kennt und bei Fälligkeit geltend machen wird. Dem...