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Reisekosten, Aufteilung in einen betrieblichen und priva ... / 4.4 Geschäftsreise, wenn die private Mitveranlassung unter 10 % liegt (Bagatellgrenze)

Daniela Karbe-Geßler, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Gemischte Aufwendungen können nur dann aufgeteilt werden, wenn der betriebliche bzw. berufliche Anteil der Aufwendungen mindestens 10 % beträgt. Liegt der betriebliche bzw. berufliche Anteil unter 10 %, dürfen die allgemeinen Kosten nicht aufgeteilt und als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei der umgekehrten Situation, bei der die private Mitveranlassung unter 10 % liegt, dürfen alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit es keine anderweitigen gesetzlichen Einschränkungen gibt.

Aufwendungen, die ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasst sind, können auch dann zu 100 % als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die betriebliche Veranlassung im Übrigen von untergeordneter Bedeutung ist.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsreise mit eintägigem Fachseminar

Ein Unternehmer nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil. Das Fachseminar ist von untergeordneter Bedeutung (unter 10 % des Gesamtaufenthalts), sodass die Fahrtkosten zum Urlaubsort und die Übernachtungskosten nicht, auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Was der Unternehmer zu 100 % abziehen kann, sind

  • die Seminargebühren,
  • die Kosten für die Fahrt vom Urlaubsort zum Seminarort und zurück und
  • ggf. ein Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand.

Die 10-%-Grenze gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer beauftragt, eine Geschäftsreise zu unternehmen. Der Arbeitgeber muss daher prüfen, ob sein Arbeitnehmer diese Geschäftsreise mit einer privaten Urlaubsreise kombiniert. Der Arbeitgeber kann die gesamten Fahrtkosten übernehmen bzw. erstatten, wenn der betriebliche bzw. berufliche Anteil mindestens 10 % beträgt.

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