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Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 / 3.1 Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes

Rainer Hartmann
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Der Kinderfreibetrag beläuft sich 2026 auf 3.414 EUR bzw. 6.828 EUR bei verheirateten Arbeitnehmern.[1] Zusätzlich wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR gewährt. Insgesamt betragen die Freibeträge für Kinder somit 4.878 EUR bzw. bei Verheirateten 9.756 EUR. Beide Freibeträge sind an dieselben Altersvoraussetzungen geknüpft.

Beide Freibeträge können einkommensunabhängig in Anspruch genommen werden, auch für Kinder über dem 18. Lebensjahr.[2] Allerdings schließen Erwerbstätigkeiten über 20 Wochenstunden die steuerliche Berücksichtigung von über 18 Jahre alten Kindern aus, es sei denn, diese werden während Zeiten der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ausgeübt. Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs sind dagegen für Kinderfreibeträge ab dem 18. Lebensjahr in jedem Fall unschädlich.

Weiterhin kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Kinderfreibetrag nur in bestimmten abschließend geregelten Fällen, z. B. während der Berufsausbildung, zum Abzug kommen.[3]

Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 gibt es für über 25 Jahre alte Kinder keinen Kinderfreibetragszähler.[4]

[1] § 32 Abs. 6 EStG.
[2] BMF, Schreiben v. 8.2.2016, IV C 4 – S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I S. 226.
[3]

S. Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag.

[4] § 32 Abs. 5 Nr. 1–3 EStG.

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