Die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, bestehend aus dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (= Bedarfsfreibetrag), haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Einkommensbesteuerung in der Wechselbeziehung mit dem Kindergeld die Funktion, bei unterhaltspflichtigen Eltern deren Aufwand für das Existenzminimum der Kinder von der Besteuerung freizustellen.
Damit wird dem subjektiven Nettoprinzip, also dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, Rechnung getragen. Sie folgt aus dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.
Durch § 31 EStG werden die Freibeträge für Kinder mit dem Kindergeld verknüpft. Dies geschieht mittels der Vergleichsrechnung im Rahmen der ESt-Veranlagung (= Günstigerprüfung) zwischen dem während des laufenden Jahres gezahlten Kindergeld und der Steuerminderung durch die Freibeträge für Kinder.
- Historie und aktuelle Zahlen
Der Kinderfreibetrag gehört zum Kreis der am häufigsten geänderten steuerlichen Tatbestände. Dies betrifft sowohl die einzelnen Berücksichtigungsvoraussetzungen für Kinder als auch die Höhe der Kinderfreibeträge.
Während die Freibeträge für Kinder erst bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wird das Kindergeld (VZ 2025: 255 EUR, VZ 2026: 259 EUR; im laufenden Kalenderjahr monatlich als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Einen Kinderbonus zusätzlich zum Kindergeld gibt es seit dem Jahr 2023 nicht mehr (DA A 30 Satz 1 DA-KG 2025).
Der 15. Existenzminimumbericht (BT-Drucks. 20/13550) sowie der 6. Steuerprogressionsbericht v. 25.10.2024 (BT-Drucks. 20/13560) ergaben erneut einen Erhöhungsbedarf beim Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag. Erhöhungen waren daher wieder notwendig, um das sog. Existenzmi...