Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
1. Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, durch die im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar.
2. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.
Normenkette
§ 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Eine Ärztin hatte eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen. Versicherte Risiken waren Krankheit, Unfall und die behördliche Schließung der Praxis. Sie hatte die Versicherungsprämien in der Vergangenheit in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen. Als sie nach einem Sturz auf dem Weg zur Bank arbeitsunfähig geworden war, ersetzte die Versicherung ihren Schaden in Höhe der fortlaufenden Betriebsausgaben.
Das FA und das FG (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.12.2006, 3 K 384/05, Haufe-Index 1702759, EFG 2007, 995) beurteilten die Versicherungsleistung als steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die Versicherungsleistung sei nicht betrieblich veranlasst, weil sie für ein privates Risiko (Krankheit, Unfall) geleistet worden sei. Die Kürzung der Betriebseinnahmen sei jedoch mit den zu Unrecht als Betriebsausgaben abgezogenen Versicherungsprämien zu saldieren. Das FG müsse die Versicherungsprämien für das private Risiko (Krankheit, Unfall) und für das betriebliche Risiko (behördliche Schließung...