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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 20.12.2006 - 3 K 384/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit der Entschädigung aus einer Praxis-Ausfallversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ansprüche eines Freiberuflers aus einer dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnenden Praxis-Ausfallversicherung erhöhen den Gewinn aus den selbstständigen Einkünften, wenn die Versicherung nur zu einem geringen Teil dem Ausgleich krankheitsbedingter Kosten dient, da sich die bei krankheits- bzw. unfallbedingter Betriebsunterbrechung entstehenden Versicherungsleistungen nach den fortlaufenden Betriebskosten bemessen, so dass es sich um einen Versicherungstypus eigener Art handelt, dessen Erstattungsleistung nicht von § 3 Nr. 1 a EStG erfasst wird.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 1a, § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 18

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2009; Aktenzeichen VIII R 6/07)

 

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt bis zum 24. November 2006 63.107,– e und danach 46.076,– e.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit von Versicherungsentschädigungen (1.) und ob eine Immobilienmakler-Tätigkeit des Klägers als steuerlich unbeachtlich zu beurteilen ist (2.).

1.

Die Klägerin schloss am 19. Januar 1995 mit der N. Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Versicherungsvertrag für eine „Praxis-Ausfallversicherung”. Gemäß § 1 des Vertrages ersetzte der Versicherer den entstehenden Unterbrechungsschaden, wenn eine Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen Schaden gem. Nr. 2 verursacht wurde. Gemäß § 1 Nr. 2 gilt als Schaden eine Krankheit (Unfall) der den Betrieb verantwortlich leitenden Personen sowie Quarantäne, da das Schadensereignis gem. § 1 Nr. 2 Buchst. c) ...

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