Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Das BMF äußert sich mit Schreiben vom 18.5.2018 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebs. Die Aussagen im Überblick.
Mit Schreiben vom 18.5.2018 hat das BMF die Grundsätze dargestellt, die bei der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebs gelten:
Wann liegt ein Betrieb der Forstwirtschaft vor?
Besteht Eigentum an einer forstwirtschaftlichen Fläche (gleich welcher Größe) und liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, genügen diese beiden Aspekte in der Regel für die Annahme einer ertragsteuerlich relevanten betrieblichen Tätigkeit (i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar dann, wenn der Steuerpflichtige ohne eigene Bewirtschaftungsmaßnahmen allein schon durch den natürlichen Baumwuchs an der Fruchtziehung auf der Fläche beteiligt ist und dadurch einen Gewinn erzielen kann.
Mehrere räumlich voneinander getrennte forstwirtschaftliche Flächen bilden in der Regel einen einheitlichen Betrieb. Ob im Einzelfall mehrere selbständige Betriebe vorliegen, muss nach einer Gesamtschau der betrieblichen Verhältnisse entschieden werden - relevant ist bei dieser Beurteilung auch die Lage der einzelnen Grundstücke und Entfernung zwischen ihnen.
Forstwirtschaftliche Flächen als Betriebsvermögen
Forstwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen und sich in nicht zu großer räumlicher Entfernung von seinem landwirtschaftlichen Betrieb befinden, gehören unabhängig von ihrer Flächengröße zum notwendigen Betriebsvermögen des einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte oder eine Flächenverringerung ...